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Sonntag, 28. Februar 2021
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Neu gilt im Kantonsspital Aarau ab dem 20. Januar 2021 zur Bekämpfung des Coronavirus ein neues Besuchsreglement: In den ersten 3 Tagen gilt (mit Ausnahmen) ein generelles Besuchsverbot. Ab 4. Tag ist täglich ein Besuch durch ein/e designierte/r Besucher/in mit ausgestelltem Besucherpass zugelassen.
Aarau Das Kantonsspital Aarau verschärft im Zuge der neuen bundesrätlich verordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und in Absprache mit dem Kanton sein Besuchsreglement. Neu gilt für die ersten 3 Tage des Spitalaufenthalts ein generelles Besuchsverbot. Vom Besuchsverbot in dieser Zeit ausgenommen sind nach wie vor die bis jetzt definierten Ausnahmen: Eltern von hospitalisierten Kindern/Neonatologie, Partner von Gebärenden/Wöchnerinnen sowie nahe Angehörige von sterbenden Menschen oder unterstützungsbedürftigen Patientinnen und Patienten.
Mit Besucherpass ab 4. Tag
Wer länger als 3 Tage im Spital verweilen muss, darf ab dem 4. Tag bis zum Ende des Spitalaufenthalts täglich zwischen 14.00 und 20.00 Uhr eine namentlich zu bestimmende erwachsene Person empfangen. Für die Identifikation des/der Besuchers/in wird ein Besucherpass ausgestellt. Der Besucherpass muss via Patient/in beim betreuenden Pflegefachpersonal beantragt werden und wird danach am Empfang des Spitals (Haus 1/Ausnahme Frauenklinik Haus 8) für die Eingangskontrolle ausgehändigt. Angehörige von nicht ansprechbaren Patientinnen und Patienten werden entsprechend kontaktiert und informiert, damit auch sie einen Besucherpass für einen designierten Besucher/in beantragen können.
Das neue Besuchsreglement gilt bis auf Weiteres ab Mittwoch, den 20. Januar 2021. Im Kantonsspital Baden sowie in der Hirslanden Klinik Aarau wird diese neue Besuchsregelung in ähnlicher Weise umgesetzt. Im Spital Zofingen gilt weiterhin ein generelles Besuchsverbot.
Für ambulante Patientinnen und Patienten ändert sich nichts: Empfohlen wird, das Spital ohne Begleitperson zu besuchen, wer hilfs- oder unterstützungsbedürftig ist, darf jedoch von einer Person begleitet werden.
Weitere Informationen: presse@ksa.ch oder unter Telefonnummer 062 838 94 60.
Neu gilt im Kantonsspital Aarau ab dem 20. Januar 2021 zur Bekämpfung des Coronavirus ein neues Besuchsreglement: In den ersten 3 Tagen gilt (mit Ausnahmen) ein generelles Besuchsverbot. Ab 4. Tag ist täglich ein Besuch durch ein/e designierte/r Besucher/in mit ausgestelltem Besucherpass zugelassen.
Aarau Das Kantonsspital Aarau verschärft im Zuge der neuen bundesrätlich verordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und in Absprache mit dem Kanton sein Besuchsreglement. Neu gilt für die ersten 3 Tage des Spitalaufenthalts ein generelles Besuchsverbot. Vom Besuchsverbot in dieser Zeit ausgenommen sind nach wie vor die bis jetzt definierten Ausnahmen: Eltern von hospitalisierten Kindern/Neonatologie, Partner von Gebärenden/Wöchnerinnen sowie nahe Angehörige von sterbenden Menschen oder unterstützungsbedürftigen Patientinnen und Patienten.
Mit Besucherpass ab 4. Tag
Wer länger als 3 Tage im Spital verweilen muss, darf ab dem 4. Tag bis zum Ende des Spitalaufenthalts täglich zwischen 14.00 und 20.00 Uhr eine namentlich zu bestimmende erwachsene Person empfangen. Für die Identifikation des/der Besuchers/in wird ein Besucherpass ausgestellt. Der Besucherpass muss via Patient/in beim betreuenden Pflegefachpersonal beantragt werden und wird danach am Empfang des Spitals (Haus 1/Ausnahme Frauenklinik Haus 8) für die Eingangskontrolle ausgehändigt. Angehörige von nicht ansprechbaren Patientinnen und Patienten werden entsprechend kontaktiert und informiert, damit auch sie einen Besucherpass für einen designierten Besucher/in beantragen können.
Das neue Besuchsreglement gilt bis auf Weiteres ab Mittwoch, den 20. Januar 2021. Im Kantonsspital Baden sowie in der Hirslanden Klinik Aarau wird diese neue Besuchsregelung in ähnlicher Weise umgesetzt. Im Spital Zofingen gilt weiterhin ein generelles Besuchsverbot.
Für ambulante Patientinnen und Patienten ändert sich nichts: Empfohlen wird, das Spital ohne Begleitperson zu besuchen, wer hilfs- oder unterstützungsbedürftig ist, darf jedoch von einer Person begleitet werden.
Weitere Informationen: presse@ksa.ch oder unter Telefonnummer 062 838 94 60.
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